Mehr Infos

Jagdwilderei

Der Straftatbestand der Jagdwilderei ist in § 292 StGB geregelt. Hiernach handelt strafbar, wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten an- bzw. zueignet. Auch die An- bzw. Zueignung, Beschädigung oder Zerstörung von Dingen, die dem Jagdrecht unterliegen, gelten als Jagdwilderei.

JS-Trenner-Logo

Fragen:
Ein Autofahrer fährt ein Reh an und nimmt das Stück mit. Welcher Tatbestand liegt vor? 
a) Jagdwilderei
b) Straftat
c) Ordnungswidrigkeit
Ein Spaziergänger eignet sich einen verendeten Habicht an, um ihn präparieren zu lassen. Der Spaziergänger hat
a) gegen die Bestimmungen der Bundeswildschutzverordnung verstoßen
b) gegen die Bestimmungen der Bundesartenschutzverordnung verstoßen
c) Jagdwilderei begangen
Sie haben eine Jagderlaubnis für den Abschuss eines Rehbocks. Beim Ansitz am 1. Juli erlegen Sie einen Keiler. Wie ist dieser Sachverhalt rechtlich zu bewerten?  
a) Ihre Handlung kann den Tatbestand eines Schonzeitvergehens erfüllen
b) Ihre Handlung kann den Straftatbestand der Wilderei erfüllen
c) Ihre Handlung kann weder den Tatbestand eines Schonzeitvergehens, noch den Straftatbestand der Wilderei erfüllen, kann aber zivilrechtlich geahndet werden

Index

Get Started

Unsere E-Learning Kurse

Die ideale Ergänzung zu dem Unterricht in deiner Jagdschule. Lerne wann immer und wo immer du willst!