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Jagdgenossenschaft

Gemäß § 9 BJagdG bilden die EigentümerInnen der Grundfläche, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören eine Jagdgenossenschaft.

Vertreten wird die Jagdgenossenschaft durch einen selbstgewählten Jagdvorstand. Solange sie keinen Jagdvorstand gewählt hat, wird die Vertretung durch den Gemeindevorstand vorgenommen. Eine Beschlussfassung bedarf einer Mehrheit der Anwesenden und vertretenen Jagdgenossen und auch die Mehrheit der vertretenen Grundfläche.

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Fragen:
Darf eine Jagdgenossenschaft in ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagd ruhen lassen? 
a) ja, mit Zustimmung der Jagdbehörde
b) ja, wenn die Hege- und Jagdschutzverpflichtungen erfüllt werden
c) ja, wenn es keinen Jagdpächter gibt
d) nein
Sind Eigentümer von befriedeten Grundstücken, die in einem Jagdrevier liegen, mit diesen Flächen Mitglieder der Jagdgenossenschaft?  
a) Ja
b) Ja, aber sie besitzen kein Stimmrecht
c) Nein
Was versteht das Bundesjagdgesetz unter dem Reinertrag der Jagd? 
a) den Wildbreterlös nach Abzug aller Kosten
b) den Jagdpachtzins und die sonstigen Einnahmen nach Abzug aller erforderlichen Kosten der Jagdgenossenschaft
c) den Gesamterlös aus der Wildbretveräußerung
Wer beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagd? 
a) der Jagdgenossenschaftsvorsitzende
b) die Jagdgenossenschaftsversammlung
c) der Vorstand der Jagdgenossenschaft
d) die Jäger, die in dem Jagdbezirk jagen dürfen
Wie kann die Jagdgenossenschaft die Jagd nutzen? 
a) durch Lizenzjäger
b) durch Verpachtung
c) durch angestellte Jäger
Welcher Mehrheit bedürfen die Beschlüsse in der Jagdgenossenschaftsversammlung? 
a) nur der Mehrheit der anwesenden Jagdgenossen
b) der Mehrheit aller Jagdgenossen
c) der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen und der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche
Kann ein Grundstückseigentümer es ablehnen, dass auf seinen Grundflächen, die im gemeinschaftlichen Jagdbezirk liegen, die Jagd ausgeübt wird? 
a) ja, aus ethischen Gründen
b) ja, denn er kann über sein Eigentum frei verfügen
c) ja, wenn er die landwirtschaftliche Nutzung an Dritte verpachtet hat
Was wird unter einem Jagdkataster verstanden?  
a) Eine Liste über den Nachweis des ausbezahlten Jagdgeldes an die Jagdgenossen
b) Die Niederschrift über das Abstimmungsergebnis bei der Jagdverpachtung
c) Ein Verzeichnis der Jagdgenossenschaft, in dem die Eigentümer oder Nutznießer der zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundflächen und deren Größe ausgewiesen sind.
Welche Rechtsform hat die Jagdgenossenschaft?
a) eingetragener Verein
b) Körperschaft des öffentlichen Rechts
c) Genossenschaft mit beschränkter Haftung
Von wem wird der Jagdvorstand gewählt?
a) von den Jagdpächtern
b) vom Gemeindevorstand
c) von der Jagdgenossenschaft
Eine Jagdgenossenschaft legt in ihrer Satzung fest, dass nur Mitglieder (Jagdgenossen) ihren Jagdbezirk pachten können. Ist das zulässig? 
a) ja, das ist zulässig
b) das ist zulässig, wenn sie zusätzlich einen Jagdaufseher einstellt
c) nein, das ist nicht zulässig

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