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Jagdausübung

Die Jagdausübung ist in § 1 des BJagdG geregelt und umfasst das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Weidgerechtigkeit. Zur Jagd befugt ist der Jagdausübungsberechtigte oder ein/eine von ihm/ihr beauftragte/n JägerIn.

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Fragen:
Eine erfolgversprechende Jagdart auf den Steinmarder ist es, den Marder in Hofräumen umfriedeter landwirtschaftlicher Anwesen anzukirren und beim Mondschein am Kirrplatz zu erlegen. Benötigt der Revierinhaber zu einer solchen Jagdausübung die Erlaubnis des Grundstückseigentümers?  
a) Ja
b) Nein
In Naturschutzgebieten ist die Jagdausübung 
a) generell verboten
b) auf Tierarten der „Roten Liste“ verboten
c) durch die Naturschutzgebietsverordnung am Schutzzweck ausgerichtet erlaubt oder beschränkt
Welcher Grundsatz gilt in befriedeten Bezirken?
a) die Jagdausübung ist verboten
b) in befriedeten Bezirken ruht die Jagd
c) befriedete Bezirke dürfen von Jägern in Jagdausrüstung betreten werden
Wer darf sich die Eier eines ausgemähten Fasanengeleges aneignen? 
a) Der Spaziergänger, der es findet
b) Der Eigentümer des Feldes, auf dem sich das Gelege befindet
c) Der Jagdausübungsberechtigte
d) Der Nutzungsberechtigte auf den gepachteten Grundflächen

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