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Jagd

Laut Deutschem Bundesjagdgesetzt (BJagdG) beinhaltete das Jagdrecht die „ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.“ (§1 BJagdG) Bei der Ausübung der Jagd, die sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild erstreckt, sind die allgemeinen Grundsätze der Weidgerechtigkeit zu beachten.  

Die Verletzung von fremdem Jagdrecht oder Jagdausübungsrecht ist laut §292 StGB Jagdwilderei und wird strafrechtlich verfolgt.

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Fragen:
Sie haben eine Jagderlaubnis für den Abschuss eines Rehbocks. Beim Ansitz am 1. Juli erlegen Sie einen Keiler. Wie ist dieser Sachverhalt rechtlich zu bewerten?  
a) Ihre Handlung kann den Tatbestand eines Schonzeitvergehens erfüllen
b) Ihre Handlung kann den Straftatbestand der Wilderei erfüllen
c) Ihre Handlung kann weder den Tatbestand eines Schonzeitvergehens, noch den Straftatbestand der Wilderei erfüllen, kann aber zivilrechtlich geahndet werden
Der Inhaber eines Jugendjagdscheines übt die Jagd ohne Begleitperson aus. Welcher Tatbestand liegt vor? 
a) Straftat nach § 38 Bundesjagdgesetz
b) Jagdwilderei nach § 292 Strafgesetzbuch
c) Ordnungswidrigkeit nach § 39 Bundesjagdgesetz

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