Die Gesamtheit der entnommenen Organe (Gescheide und Geräusch).
Erlegtes Haarwild ist gemäß Fleischhygiene-Verordnung – FIHV – unverzüglich aufzubrechen und auszuweiden. Die inneren Organe müssen nach dem Aufbrechen auf bedenkliche Merkmale und auf Abweichung in Farbe, Konsistenz, Geruch und Größe untersucht werden.

Abbildung: Die inneren Organe, die beim Aufbrechen entnommen werden, nennt man Aufbruch.