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Was muss ich beachten, um Jäger oder Jägerin zu werden?

Einleitung

Jagd: Vergangenheit und Gegenwart. Die Jagd ist ein über Jahrtausende altes Handwerk. Die ersten Belege für die Jagd sind rund 1,7 Millionen Jahre alt und fallen mit der Ausbreitung des Homo erectus zusammen. Bis vor ungefähr 12.000 Jahren lebten nahezu alle Menschen als Jäger und Sammler. Mit der zunehmenden Sesshaftwerdung des Menschen und der damit verbundenen Viehzucht, verlor die Jagd für eine Vielzahl von Menschen an Bedeutung. Gehörte die Jagd früher zum Leben dazu und war dabei essenzieller Bestandteil zur Sicherung des Überlebens, wurde sie in jüngster Vergangenheit oft geächtet und mit der Lust am Töten assoziiert. Doch heute erlebt die Jagd eine Renaissance. In Zeiten von urbanlebenden Menschen und immer größer werdenden Städten, ist die Suche nach dem Sinn, dem Ursprünglichen und dem Natürlichen ungebrochen. Menschen beginnen ihre Lebensweisen und ihr Konsumverhalten zu hinterfragen. Sollte ich auf Plastik verzichten? Ist es in Ordnung, wenn ich mit dem Auto zur Arbeit fahre oder sollte ich doch lieber die Bahn nehmen? Darf ich die Avocado mit der schlechten CO2 Bilanz konsumieren? Sollte ich mehr Bio-Lebensmittel kaufen und ist da überhaupt Bio drin, wenn es draufsteht? Ist es okay, wenn ich Fleisch esse? Sollte ich doch lieber auf Fleisch verzichten und vegetarisch oder vegan leben?

Werde JägerIn. Wenn du dir diese oder einige dieser Fragen stellst, dann bist du schon auf einem guten Weg, Jägerin oder Jäger zu werden! Neben der Frage, ob die Jagdausbildung überhaupt das Richtige für dich ist, gilt es auch zu klären, welche Voraussetzungen überhaupt erfüllt sein müssen, damit du einen Jagdschein erhältst. Da für den Jagdschein eine umfangreiche Jagdausbildung abgeschlossen werden muss, stellst du dir sicher auch die Fragen danach, wo du deine Jagdausbildung in Deutschland machen kannst, welche Kursformen es gibt, wie lange die Ausbildung zum Jäger dauert, was die Ausbildung kostet und welche Inhalte behandelt werden und natürlich auch, wie es nach der Jagdausbildung weitergeht.

Wenn du dich noch unsicher fühlst, weil du bisher keinen Kontakt zu Jägerinnen oder Jägern hattest, keine Angst! Du wirst während der Jagdausbildung viele spannende und nette Leute kennenlernen, denen es genauso geht! Und außerdem nehmen ich dich schon vor der Jagdausbildung an die Hand, helfe dir während der Ausbildung und begleite dich ein JägerInnenleben lang! Deshalb scheue dich bitte nicht, mich unter christopher@jaegerschmiede.de zu kontaktieren, wenn du Fragen, Probleme oder Anregungen hast. Ich helfe dir gerne auf deinem Weg zum Jäger oder zur Jägerin.

Die folgenden Abschnitte sollen dir weitere Informationen zu deiner Jagdausbildung bereitstellen.

Christopher

Jägerschmiede

 

Viel Freude bei deiner Jagdausbildung und deinen ganz persönlichen Erfahrungen! Ich wünsche dir allzeit Weidmannsheil und eine sichere Kugel!

Dein Christopher

Ist die Jagdausbildung das Richtige für mich?

Ich habe für dich in einem separaten Text einmal zusammengetragen, was Jagd bedeutet und welche Vorteile du haben kannst, wenn du dich für eine Ausbildung zum Jäger oder zur Jägerin entscheidest. Damit kannst du für dich schon einmal vorab ausloten, ob die Ausbildung zum Jäger oder zur Jägerin für dich in Frage kommt. Zu dem vollständigen Text Ist die Jagdausbildung das Richtige für mich? geht’s hier entlang.  

Gründe für die Jagd: Eine Übersicht

Wer kann Jäger oder Jägerin werden (Voraussetzungen)?

Als Jäger und Jägerinnen bezeichnen wir Inhaber und Inhaberinnen eines Jagdscheins. Um in Deutschland die Jagd ausüben zu dürfen, ist der Besitz eines gültigen Jagdscheins Voraussetzung. Jäger ist also erst einmal keine Berufsbezeichnung. Der wohl größte Teil der Menschen mit Jagdschein übt die Jagd nicht beruflich, sondern als Hobby und damit in der Freizeit aus. Allerdings gibt es auch die sogenannten Berufsjäger bzw. Revierjäger. Hierbei handelt es sich um eine Berufsbezeichnung, die zu den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehört. Als Voraussetzung für die dreijährige Ausbildung zum Revierjäger bzw. zur Revierjägerin ist eine erfolgreich bestandene Jägerprüfung vorgeschrieben (https://www.berufsjaegerverband.de/page/beruf-berufsjaeger/berufsbild.php). Aber welche Voraussetzungen musst du nun erfüllen, um einen Jagdschein zu bekommen ganz egal, ob du die Jagd als Hobby ausüben, oder später einmal eine Ausbildung als Berufsjäger oder Berufsjägerin beginnen möchtest?

Neben dem Willen sich neues Wissen anzueignen und der Bereitschaft des eigenständigen Lernens gibt es, wie überall natürlich auch, gesetzliche Voraussetzungen, die du erfüllen musst, um am Ende einen Jagdschein zu bekommen. Diese möchte ich dir im Folgenden näher vorstellen. Grundsätzlich kann sich erst einmal jeder, ohne Voraussetzungen erfüllen zu müssen, zur Jagdausbildung in einer Jagdschule seiner Wahl anmelden. Die nachfolgend aufgezeigten Voraussetzungen gelten für die Zulassung zur Jagdprüfung bzw. zum letztendlichen Lösen eines Jagdscheines. Ich möchte dir diese aber schon in der Rubrik Jagdausbildung vorstellen, da du so bereits vor der Anmeldung zur Jagdausbildung prüfen kannst, ob eine bestimmte Voraussetzung bei dir nicht erfüllt ist, um am Ende einen Jagdschein zu bekommen. Einen Großteil dieser Voraussetzungen findest du in den Paragraphen 15 – 18a des Bundesjagdgesetztes (BJG).

  

Also, los geht’s mit den Voraussetzungen, die du erfüllen musst, um am Ende einen Jagdschein in den Händen zu halten:

Mindestalter

18 Jahre; Eine Ausnahme bildet der Jugendjagdschein, der bereits mit einem Mindestalter von 16 Jahren erteilt werden kann und an bestimmte Vorgaben geknüpft ist (§ 16 BJG).

  • 16 BJG: (1) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden. (2) Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson; die Begleitperson muß jagdlich erfahren sein. (3) Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden. (4) Im Übrigen gilt § 15 entsprechend.
  • 17 Abs. 1 Nr. 1: Der Jagdschein ist zu versagen Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
Zuverlässigkeit

Nachweis eines „sauberen“ Führungszeugnisses. Begangene Straftaten können zur Unzuverlässigkeit führen.

  • 17 Abs. 1 Nr. 2 BJG: „Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;“
  • 17 Abs. 3 BJG: „Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
    1. Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
    2. mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
    3. Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
  • 17 Abs. 4 BJG: „Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die1.
1.
a) wegen eines Verbrechens,
b) wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d) wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;

2. wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;

Persönliche Eignung

Die persönliche Eignung ist nicht gewährleistet, wenn z. B. bestimmte geistige oder körperliche Behinderungen, Krankheiten, wie Rauschmittel- oder Alkoholsucht oder Geschäftsunfähigkeit vorliegen.

  • 17 Abs. 1 Nr. 2 BJG: „Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;“
  • 17 Abs. 4 Nr. 3 und 4 BJG: „Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
    • geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
    • trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.
Nachweis der Sachkunde

Die Teilnahme an einem Lehrgang für die Jagdausbildung ist in einigen Bundesländern Voraussetzung, um zur Jagdprüfung zugelassen zu werden. Hierbei regeln die Bundesländer den Umfang der zu absolvierenden Theorie- und Praxisstunden, die für die Zulassung zur Jägerprüfung notwendig sind. In einigen Bundesländern, wie z. B. Niedersachsen, ist der Besuch eines Ausbildungskurses nicht vorgeschrieben, um zur Prüfung zugelassen zu werden. Genaueres dazu kannst du der Rubrik Jägerprüfung entnehmen. Zum Ausklappen sind zwei Beispiele für Brandenburg und Bayern aufgeführt.

  • 15 Abs. 5 BJG: „… ;er muß in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen;“
  • 15 Abs. 5 BJG: „Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen.“
  • Beispiel Brandenburg (Verordnung über die Jägerprüfung (Jägerprüfungsordnung – JPO): https://bravors.brandenburg.de/de/verordnungen-212246
    • 2 Abs. 4 (Zulassung zur Prüfung): Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: 1. Der Nachweis über die erfolgte Ausbildung gemäß § 3 JPO.
    • 3 Abs. 1 JPO (Ausbildung): Die Ausbildung muss in einem Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung erfolgen. Der Lehrgang beinhaltet eine theoretische Ausbildung, die eine Ausbildungszeit von mindestens 150 Stunden umfasst. Davon sind für das jagdliche Übungsschießen mindestens 30 Stunden vorzusehen.
    • 3 Abs. 2 S. 3 JPO (Ausbildung): Eine Bescheinigung über die Teilnahme darf nur erteilt werden, wenn der Teilnehmer mindestens an 80 Prozent der Ausbildungszeit teilgenommen hat.
    • 3 Abs. 3 JPO (Ausbildung):
      • eine mindestens 40-stündige jagdpraktische Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungslehrgangs zu absolvieren oder
      • eine mindestens einjährige jagdpraktische Ausbildung bei einem erfahrenen, jagdpachtfähigen Jagdscheininhaber (Mentor), der Zugang zu einem für die jagdliche Ausbildung geeigneten Jagdrevier hat, abzuleisten. Dabei sind insbesondere Kenntnisse zum Bau von jagdlichen Einrichtungen, zu allen übrigen Revierarbeiten, zum Ansprechen des Wildes, zur Versorgung von erlegtem Wild, zur Haltung, Abrichtung und Führung von Jagdhunden sowie zu den verschiedenen Jagdarten, insbesondere zur Durchführung von Gesellschaftsjagden und den dabei erforderlichen Sicherheitsbestimmungen, zu vermitteln. Der Mentor stellt dem Bewerber einen Nachweis über die jagdpraktische Ausbildung aus. Ist der Mentor nicht jagdausübungsberechtigt, ist der Nachweis auch vom Jagdausübungsberechtigten des Ausbildungsreviers zu bestätigen. Der Nachweis enthält Angaben über das Revier, den Zeitraum der Ausbildung sowie über die durchgeführten Tätigkeiten.
  • Beispiel Bayern (Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung (Jäger- und Falknerprüfungsordnung – JFPO): https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayJFPO
    • 6 Abs. 1 JFPO: Voraussetzung für die Zulassung sind:
    • 6 Abs. 1 Nr. 4 JFPO: Bei der Jägerprüfung: Der Nachweis über die Teilnahme an einer jagdlichen Ausbildung nach § 7 Abs. 1 und 2 oder – bei Prüfungsvorbereitungen außerhalb Bayerns – über eine vergleichbare Ausbildung, wobei die Entscheidung über die Vergleichbarkeit der Prüfungsbehörde obliegt,
    • 7 Abs. 1 JFPO: Die Bewerber haben eine jagdliche Ausbildung abzuleisten, die mindestens 120 Stunden umfassen muss. Auf den praktischen Teil müssen mindestens 60 Stunden entfallen. Die Ausbildung im Schießen ist hierauf nicht anzurechnen. Der praktischen Ausbildung über 60 Stunden steht eine einjährige jagdliche Ausbildung außerhalb eines Ausbildungslehrgangs bei einer Lehrperson gleich, die ihre Tätigkeit nach Abs. 4 angezeigt hat.
Bestandene Jägerprüfung

Die Prüfung setzt sich aus drei Teilen zusammen: Schriftliche Prüfung, Mündlich-/Praktische Prüfung und Schießprüfung. Genauere Informationen zur Prüfung kannst du unserer Seite zum Thema Jägerprüfung entnehmen. Dort findest du die jeweilige Prüfungsordnung für dein Bundesland und weißt somit genau, aus welchen Teilen deine Prüfung besteht und welche Anforderungen es gibt. Dort findest du deine Prüfungsordnung auch übersichtlich zusammengefasst, um einen ersten Überblick zu erhalten. Genaueres zum Inhalt und Ablauf der Prüfung regeln nämlich die jeweiligen Bundesländer. Dein Jagdausbilder oder deine Jagdausbilderin wird dir bei Fragen zur Seite stehen und dich optimal auf das Bestehen der Prüfung vorbereiten.

  • 15 Abs. 5 BJG: „Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll; er muß in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen; mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar.“
Jagdhaftpflichtversicherung

Eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung ist Pflicht!

  • 17 Abs. 1 BJG: „Der Jagdschein ist zu versagen…Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen;“
Weitere Versagungsgründe (Kann-Bestimmungen):

Diese regelt § 17 Abs. 2 BJG. Demnach kann der Jagdschein Personen versagt werden, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind; Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben; Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 BJG (Waidgerechtigkeit) schwer oder wiederholt verstoßen haben.

Jägerschmiede 

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