Laut § 6 BJagdG ruht die Jagd in befriedeten Gebieten. Eine eingeschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Befriedete Bezirke im jagdrechtlichen Sinn sind Ortschaften, sonstige Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen dienen sowie Friedhöfe, umzäunte Hofräume...