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Wildfolge

Die notwendige Verfolgung von krankgeschossenem oder schwerkrankem Wild über die Grenzen des eigenen Jagdbezirks hinaus.

Die Wildfolge wird meistens im Rahmen einer Nachsuche durchgeführt und ist in der Regel nur mit einer vorher getroffenen Wildfolgevereinbarung möglich. Denn das bewaffnete Betreten eines fremden Jagdbezirks, um Wild Nachzustellen erfüllt den Straftatbestand der Jagdwilderei.

Laut brandenburgischem Landejagdgesetz muss innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Jagdnachbarschaft eine  Wildfolgevereinbarung getroffen werden. Ebenfalls gesetzlich geregelt ist, dass krankes Schalenwild in Sichtweite der Grenze zu erlegen ist und verendetes Schalenwild versorgt werden muss. Das Mitführen einer Waffe und das Fortschaffen des Wildes über sie Grenze hinaus ist nicht zulässig. (Siehe §§34,35 BbgJagdG)

Einige Bundesländer räumen bestätigten Schweißhundeführern (die Bestätigung erfolgt durch die untere Jagdbehörde), die Verfolgung von krankgeschossenem Wild über die Grenzen hinaus, auch ohne eine getroffene Vereinbarung, ein. Eine Benachrichtigung der betroffenen JagdausübungsberechtigtIn muss dabei unverzüglich erfolgen.

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Fragen:
Was ist eine Wildfolgevereinbarung?
a) Absprache der Jagdausübungsberechtigten mit der Jagdbehörde über die Verfolgung von Wild in fremden Jagdbezirken
b) Vereinbarung der Jagdausübungsberechtigten benachbarter Teile von Jagdbezirken über das Verfolgen von krank geschossenem oder schwer krankem Wild, das in einen Nachbarbezirk wechselt
c) Absprache der Jäger während einer Treibjagd, wer welches Stück Wild schießen darf
Wann darf man im Rahmen der gesetzlichen Wildfolge ausnahmsweise eine Nachsuche im Nachbarjagdbezirk selbständig durchführen? 
a) wenn es sich um Niederwild handelt
b) wenn das Wildbret zu verhitzen droht
c) wenn Wild nur so vor vermeidbaren Schmerzen zu bewahren ist
Sie haben als Revierinhaber auf einen Frischling geschossen, der in Sichtweite im Nachbarrevier verendet. Wildfolge ist nicht vereinbart. Was müssen Sie tun?  
a) Der Frischling kann weggeschafft werden und ist unverzüglich dem Reviernachbarn auszuhändigen
b) Der Frischling ist zu versorgen und dem Jagdvorsteher des Nachbarreviers zu übergeben
c) Die Wechselstelle ist kenntlich zu machen und der Reviernachbar zu verständigen
d) Es ist unverzüglich die Jagdbehörde zu informieren
Was hat der Jagdausübende zu veranlassen, wenn noch keine Wildfolge vereinbart ist und ein krank geschossenes Stück Schalenwild in den benachbarten Jagdbezirk wechselt, ohne sich in Sichtweite von der Grenze niederzutun? 
a) er hat unverzüglich die Verfolgung des Stückes aufzunehmen und zu versuchen, das Stück zur Strecke zu bringen
b) die Stelle des Überwechselns ist kenntlich zu machen, der benachbarte Jagdpächter ist unverzüglich zu verständigen
c) er muss dem krankgeschossenen Stück folgen, um den neuen Einstand festzustellen

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