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Jagdschaden

Gemäß § 33 BJagdG alle Schäden, die durch den/die JägerIn im Rahmen der Jagdausübung an einem Grundstück entstehen.

Abbildung: Beim Befahren von bestellten Flächen muss auf den Bestand Rücksicht genommen werden.

Abbildung: Beim Befahren von bestellten Flächen muss auf den Bestand Rücksicht genommen werden.

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Fragen:
Sie erlegen in einem Weizenschlag ein Stück Rotwild. Zur Bergung des Stücks entsteht im Weizen eine Schleifspur. Um welchen Schaden handelt es sich?  
a) Um Wildschaden
b) Um Jagdschaden
c) Schleifspuren stellen grundsätzlich keinen Schaden dar
Ein Jagdgast verursacht beim Abtransport eines erlegten Keilers erheblichen Schaden in einem Maisfeld. Muss der Revierinhaber für diesen Schaden aufkommen?
a) Ja, der Revierinhaber ist für den Jagdgast mit verantwortlich
b) Ja, der Revierinhaber bekommt jedoch den Schaden von der Berufsgenossenschaft erstattet
c) Nein, der Jagdgast haftet direkt gegenüber dem Geschädigten
d) Der Schaden wird von der Jagdhaftpflichtversicherung erstattet
Wer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für den Jagdschaden, den ein Jagdgast durch missbräuchliche Jagdausübung angerichtet hat?
a) Die Berufsgenossenschaft
b) Der Revierinhaber
c) Die Jagdhaftpflichtversicherung des Jagdgastes
d) Die Jagdhaftpflichtversicherung des Revierinhabers
Ein Jagdgast hat durch Herausschleifen eines Rehbocks aus der Mitte eines Weizenfeldes einen empfindlichen Jagdschaden verursacht. Durch Heraustragen des Bocks mit dem Rucksack wäre der Schaden zu vermeiden gewesen. Wer muss nach den gesetzlichen Vorschriften dem Grundstückseigentümer den Schaden ersetzen?
a) Der Jagdgast
b) Der Revierinhaber
c) Die Jagdgenossenschaft

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